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Allgemeine Einkaufsbedingungen Fassung Oktober 2025

 

I. Geltung / Vertragsschluss

    1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren, Dienstleistungen und Lohnarbeiten und deren Abwicklung gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Verkäufer ist etwas anderes Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Verkäufers anerkannt.
    2. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und
    3. Unsere Bestellungen sowie mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch Abfassung bzw. Bestätigung in Textform verbindlich.
    4. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Verkäufer an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, sind wir an diese nicht Der Verkäufer ist verpflichtet uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen. Bestellungsannahmen sind uns in Textform innerhalb von fünf Werktagen zuzusenden, nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen.
    5. Die in unseren Bestellungen aufgeführte Bestellnummer und Lieferantennummer sind bei Rechnungsstellung sowie in sämtlichem Schriftverkehr anzuführen.
    6. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

II.  Preise

  1. Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis und versteht sich mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und einschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
  2. Soweit wir in Textform einer Übernahme der Frachtkosten zugestimmt haben, so hat der Verkäufer die von uns vorgeschriebene Beförderungsart und den Transporteur zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellungsart.

III.  Zahlung

 

  1. Mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Verkäufers erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto Kasse.
  2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen.
  3. Soweit wir uns gegenüber dem Verkäufer zur Übernahme von Versicherungskosten verpflichtet haben, müssen diese Kosten separat ausgewiesen werden und dürfen nicht Bestandteil des Kaufpreises sein.
  4. Unsere Zahlungen sind rechtzeitig, wenn sie am Fälligkeitstag ausgeführt bei der Bank oder dem Zahlungsdienstleister in Auftrag gegeben werden. Mit Zahlungen sind grundsätzlich keine Genehmigung hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware verbunden.
  5. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 %-Punkte über dem Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, den Kaufpreis zurückzubehalten, wenn und solange uns vereinbarte Prüfbescheinigungen nach EN 10204 nicht geliefert werden.

IV.  Lieferfristen / Lieferverzug

  1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Sind Abruflieferungen vereinbart, gelten die Liefertermine gemäß unserer Abrufe, wenn der Verkäufer diesen nicht unverzüglich
  2. Zu dem vereinbarten Liefertermin bzw. innerhalb der Lieferfrist muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich in Textform mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen.
  3. Eine Leistungserbringung vor dem vereinbarten Liefertermin bzw. der vereinbarten Lieferfrist berechtigt uns zur Zurückweisung der Leistung bis zur Fälligkeit. Eine Abnahmeverweigerung unsererseits löst in diesem Fall keinen Annahmeverzug aus. Eine vorzeitige Leistungserbringung führt nicht zur Vorverlagerung der Fälligkeit des Kaufpreises.
  4. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, sind wir berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart, ohne Nachweis eine Schadenspauschale von 0,8% des bei Vertragsschluss vereinbarten Auftragswertes (netto) pro Tag, höchstens jedoch 5 % dieses Auftragswertes (netto) zu berechnen, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass uns im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden Die Abnahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen ist mit keinem Verzicht auf die Schadenspauschale verbunden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens auf Grundlage der gesetzlichen Ansprüche bleibt unberührt. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadensersatz geleistet hat.
  5. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer Mahnung in Textform nicht erhalten

 

V.  Höhere Gewalt

Beim Eintritt von Ereignissen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen (z.B. Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörungen und Verzögerungen durch Zulieferanten sowie alle Fälle höherer Gewalt) sind wir für die Dauer und den Umfang der Ereignisse von der Abnahmeverpflichtung befreit, sofern wir diese Störung nicht mit zumutbaren Mitteln abwenden können. Wir verpflichten uns, solche Umstände dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Bestehen solche Hindernisse für einen längeren Zeitraum und verändert sich die wirtschaftliche Bedeutung des Vertrages, so dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar wäre, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine Anpassung im gegenseitigen Einverständnis nicht möglich ist.

 

VI.  Eigentumsvorbehalt

  1. Einen etwaigen einfachen Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners erkennen wir nur an, sofern das Eigentum der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und wir zur Weiterveräußerung und Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt sind. Besondere Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere weitergeleiteter, nachge-schalteter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt, Kontokorrentvorbehalt und Konzernvorbehalt werden nicht akzeptiert.
  2. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag wirksam zurückgetreten ist.

 

VII.  Ausführung der Lieferungen/ Gefahrübergang / Verpackung

  1. Für jede Sendung ist ein Lieferschein sofort bei Auslieferung am Bestimmungsort zu übergeben, aus dem Datum und Nummer der Bestellung, Zeichen und Nummer der Verpackung, Stückzahl bzw. Menge und Kurzbeschreibung der gelieferten Gegenstände zu ersehen sind. Für alle Sendungen sind die von uns bei Eingang festgestellten Stückzahlen, Mengen und Gewichte für die Berechnung maßgebend. Bauprodukte sind nach Vorgabe der Bauproduktenverordnung herzustellen, mit Leistungserklärung zu versehen und CE-Kennzeichen zu kennzeichnen. Kosten, die durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Verkäufers.
  2. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. Sofern nicht anders in Textform vereinbart, erfolgt die Lieferung auf Kosten des Verkäufers spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle.
  3. Teillieferungen bedürfen unserer gesonderten Zustimmung in Textform und sind als solche zu kennzeichnen.
  4. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen
  5. Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht etwas Anderes in Textform vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach dem Verpackungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung mit der Maßgabe, dass die Rücknahme stets an unserem Sitz erfolgt, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird. Die Kosten für den Rücktransport und die Entsorgung der Verpackung trägt in jedem Fall der Verkäufer.

 

VIII.  Qualität / Umwelt / Lieferkette

  1. Der Verkäufer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungs- und Umweltmanagement- System einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese uns auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer willigt hiermit ein in Qualitäts-/ Umweltaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungs- und Umweltmanagementsystems durch uns oder einen von uns Beauftragten ein.
  2. Der Verkäufer verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zu Er wird in diesem Zusammenhang bei der Herstellung und Lieferung von Produkten sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen sämtliche gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung der Menschenrechte, zur Einhaltung der einschlägigen Arbeitsnormen und zum Verbot von Diskriminierung sowie Zwangs- und Kinderarbeit einhalten. Er wird die Einhaltung dieser Verpflichtungen auch bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern. Dies gilt auch dann, soweit der Verkäufer dem unmittelbaren Anwendungsbereich der einschlägigen Bestimmungen nicht unterfällt.

 

IX.  Erklärungen über Ursprungseigenschaft inkl. Erschmelzungsursprung / Sanktionen

/ REACH / Handelsbeschränkungen / CBAM

  1. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen eine Lieferantenerklärung über den präferenziellen Ursprung der Ware und/oder ein Ursprungszeugnis über den präferenziellen oder nicht-präferenziellen Ursprung der Ware zur Verfügung zu stellen. Weiterhin ist der Verkäufer verpflichtet, uns auf Verlangen geeignete Nachweise – beispielsweise eine Prüfbescheinigung des Stahlwerks – vorzulegen, aus dem das Land der Erschmelzung („country of melt and pour“) des bei der Herstellung der Ware verwendeten Stahls Das Land der Erschmelzung ist der ursprüngliche Ort, an dem Rohstahl und Roheisen zunächst in flüssiger Form hergestellt und anschließend in einen ersten festen Zustand gegossen wird.
  2. Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen bzw. Zeugnisse über die präferenzielle oder nicht-präferenzielle Ursprungseigenschaft sowie den Erschmelzungsursprung der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
    1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen inkl. des Erschmelzungsursprungs durch die Zollverwaltung oder andere zuständige Stellen zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
    2. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung inkl. des Erschmelzungsursprungs infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, er hat diese Folgen nicht zu vertreten.
  3. Der Verkäufer verpflichtet sich sicherzustellen, dass die von ihm gelieferten Waren (einschließlich die zur Erfüllung der Verpflichtungen erforderlichen und/oder verwendeten Rohstoffe, (Produktions-)materialien, (Zulieferer-)produkte oder sonstigen Gegenstände) und/oder Dienstleistungen (einschließlich des Transports und des Liefervorgangs) keinen Restriktionen durch außenwirtschaftsrechtliche Wirtschafts-, Finanz- oder sonstige Sanktionen der Vereinten Nationen, der EU, der Bundesrepublik Deutschland oder der

 

Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen. Der Verkäufer verpflichtet sich insoweit unabhängig davon, ob die Sanktionsregelungen auf ihn Anwendung finden, zur Einhaltung derselben.

  1. Bei allen an uns gelieferten/geleisteten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen muss der Verkäufer die aus der REACH-Verordnung resultierenden Vorgaben und Maßnahmen erfüllen.
  2. Der Verkäufer sorgt auf seine Kosten und ohne Verzögerung dafür, dass alle für den Auftrag im Verkäuferland erforderlichen Wirksamkeitserfordernisse, z. B. Exportgenehmigungen, vorliegen und während der Auftragsabwicklung gültig bleiben. Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nach, haben wir das Recht, ggf. vom Auftrag zurückzutreten und in jedem Fall vom Verkäufer Schadensersatz zu verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass z. B. erforderliche Genehmigungen trotz der Bemühungen des Verkäufers nicht innerhalb eines für uns zumutbaren Zeitraumes erteilt oder während der Abwicklung rückgängig gemacht oder ungültig werden.
  3. Soweit die an uns zu liefernden Waren bei der Einfuhr in die EU durch den Verkäufer Gegenstand von Schutzmaßnahmen wie Zollkontingenten oder anderen Handelsmaßnahmen sind, gehen sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Zölle, Abgaben und Sicherheitsleistungen, insbesondere Zusatzzölle oder Sicherheitsleistungen aufgrund ausgeschöpfter oder kritischer Zollkontingente, zulasten des Verkäufers. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die Lieferung aufgrund dieser Maßnahmen, insbesondere nicht bei Ausschöpfung von Zollkontingenten, zu verweigern oder zu verzögern. Soweit in Absprache mit uns ein späterer Liefertermin zur Vermeidung von Zusatzzöllen vereinbart wird, gehen auch die damit verbundenen Kosten, insbesondere Lagerkosten, zulasten des Verkäufers.
  4. Der Verkäufer verpflichtet sich, uns die erforderlichen Angaben zu übermitteln, die wir oder unsere Kunden für die Teilnahme an dem EU-CO2-Grenzausgleichssystem Verordnung (EU) 2023/956 („CBAM“) und die Ausübung der diesbezüglichen Rechte und Pflichten benötigen, insbesondere Angaben zu den direkten Emissionen, die bei der Warenherstellung freigesetzt werden, Angaben zu den indirekten Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchtem Strom und Angaben zu dem im Ursprungsland für die angegebenen Emissionen gezahlten CO2- Preis („CBAM-Angaben“). Insoweit übernimmt der Verkäufer die uneingeschränkte Haftung dafür, dass die CBAM-Angaben vollständig, zutreffend und objektiv überprüfbar sind sowie in der von der EU vorgeschriebenen Weise ermittelt und dokumentiert werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen einschließlich einer fehlenden Überprüfbarkeit der übermittelten CBAM-Angaben ist der Verkäufer verpflichtet, uns oder unseren Kunden die daraus entstandenen Mehrkosten und Schäden zu ersetzen sowie uns oder unsere Kunden von entsprechenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer oder sein Vorlieferant, dessen Verhalten sich der Verkäufer zurechnen lassen muss, die Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtungen nicht zu vertreten haben.

 

X.  Haftung für Mängel und Verjährung

  1. Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik, den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen und für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck geeignet sind.

 

  1. Die Ware wird bei uns nach Eingang, h. bei Eintreffen zur geschäftsüblichen Öffnungszeit auf unserem Betriebsgelände, in dem uns zumutbaren und verkehrsüblichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Als zumutbar im Rahmen der Eingangsprüfung gelten mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit nur Untersuchungen der äußeren, mit bloßem Auge erkennbaren Beschaffenheit, dagegen nicht Untersuchungen der inneren Beschaffenheit der Ware. Werden uns Prüfbescheinigungen von Lieferanten übergeben, sind wir nicht verpflichtet, Vertrags- bzw. Normmäßigkeit sämtlicher Angaben in den Prüfbescheinigungen zu überprüfen. Insbesondere besteht für uns keine Verpflichtung, die Angaben dieser Prüfbescheinigungen durch zusätzliche Materialprüfungen zu verifizieren. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 2 Wochen bei dem Verkäufer eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir – oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer – den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.
  2. Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Eine Nachbesserung des Verkäufers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
  3. Wir können vom Verkäufer Ersatz auch derjenigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
  4. Für unsere Mängelansprüche gilt eine Verjährungsfrist von 36 Monaten. Die Frist beginnt mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Nr. 2. Soweit der Verkäufer aufgrund seiner Mängelhaftung für wesentliche Mängel neue Sachen liefert oder einzelne Teile an einer Sache nachliefert, beginnt die Verjährungsfrist der neuen Sache oder der gesamten nachgebesserten Sache, soweit sich derselbe Mangel in der nachgebesserten Sache fortsetzt, ab Übergabe dieser neuen Sache oder des einzelnen Teils von Neuem zu laufen. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet spätestens in zehn Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat.
  5. Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen garantierte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.

 

XI.  Produkthaftung / Schutzrechte

  1. Für Sach- oder Personenschäden Dritter, für die der Verkäufer aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder der Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 verantwortlich ist, stellt dieser uns von Ansprüchen Dritter insoweit frei, als dass nicht auch ein Mitverschulden unsererseits für die jeweiligen Schäden verantwortlich Diesbezüglich hat uns der Verkäufer den Abschluss einer Produkt- bzw. Produzentenhaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme auf Verlangen nachzuweisen.
  2. Der Verkäufer haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns Patente oder Schutzrechte Dritter verletzt werden. Dem Verkäufer steht es frei, uns nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Rechte Dritter trifft. Soweit uns danach eine Haftung gegenüber Dritten trifft, stellt er uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte und Aufwendungen, die uns aus oder

im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme notwendigerweise entstehen, frei. Wir sind nicht berechtigt – ohne Zustimmung des Verkäufers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Eine Haftung des Verkäufers uns gegenüber tritt nicht ein, soweit der Verkäufer die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

 

XII.  Fertigungsmittel / Geheimhaltung / Tätigkeit im Betrieb

  1. Zeichnungen, Muster, Modelle, Kernkästen und sonstige Werkzeuge, die wir dem Verkäufer zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind uns nach Erledigung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben. Verarbeitung oder Umbildung durch den Verkäufer werden für uns vorgenommen. Jegliche Veränderungen müssen im Vorfeld durch uns schriftlich genehmigt werden.
  2. Zeichnungen dürfen nicht vervielfältigt Der Verkäufer verpflichtet sich, die von uns beigestellten Fertigungsmittel Dritten nicht zugänglich zu machen. Ebenso sind alle erhaltenen Informationen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln. Der Verkäufer wird diesbezüglich seine Mitarbeiter bzw. mit ihm zusammenarbeitende Dritte auch zur Geheimhaltung verpflichten. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
  3. Sonstige Informationen, welche wir an den Verkäufer zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen herausgeben, sind geheim zu Insbesondere ist dem Verkäufer untersagt, ohne unsere Zustimmung mit unserem Auftraggeber in Kontakt zu treten.
  4. Betriebsfremde Personen, die in Erfüllung der Lieferverträge in unserem Betrieb tätig werden, haben sich ordnungsgemäß vor Betreten des Betriebsgrundstücks anzumelden und unseren Anweisungen Folge zu leisten. Den zeitlichen Aufwand haben sie sich bei Verlassen des Betriebsgeländes bestätigen zu lassen. Ihr Aufenthalt erfolgt auf eigene Gefahr.

 

XIII.  Besondere Bedingungen für Lohnaufträge und Modell- und Schrottlieferanten

  1. Bei Lohnaufträgen, insbesondere bei der Bearbeitung von Gussstücken, hat der Auftragnehmer größte Sorgfalt walten zu lassen und sich genau an unsere Anweisungen zu halten. Bei Unklarheiten oder in Zweifelsfällen ist unbedingt Rücksprache mit uns zu Mit der Annahme eines Lohnauftrages bestätigt der Auftragsnehmer, dass er aufgrund seiner maschinellen Einrichtungen in der Lage ist, die von uns verlangten Anforderungen zu erfüllen.
  2. Modelllieferanten verpflichten sich, zeichnungs- und formgerechte Modelleinrichtungen zu
  3. Schrottlieferanten versichern, dass der gelieferte Schrott von Ihnen auf das Vorhandensein von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern geprüft worden ist. Schrottlieferanten haben ihre Vorlieferanten in gleicher Weise zu

 

XIV.  Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Datenschutz 

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart, unser
  2. Sofern der Verkäufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Unternehmenssitz. Wir können den Verkäufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. 04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  4. Die Daten unserer Lieferanten werden von uns entsprechend den Vorgaben der DSGVO gespeichert und verarbeitet.

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Allgemeine Verkaufsbedingungen Fassung November 2025

 

I. Geltung/Vertragsschluss

    1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich
    2. Unsere Angebote sind freibleibend und Aufträge des Käufers sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns in Textform bestätigt sind. Das Gleiche gilt für Änderungen von Aufträgen. Sofern eine Auftragsbestätigung in Textform erfolgt, ist sie für den Inhalt des Vertrages maßgeblich. Wir sind jedoch berechtigt, einen Auftrag durch Ausführung der Bestellung ohne vorherige Bestätigung anzunehmen. Die Annahme kann innerhalb angemessener Frist nach Zugang der Bestellung erfolgen.
    3. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen, Garantien und Aussagen über den Einsatz- oder Verwendungszweck unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss sind unverbindlich und werden erst durch unsere Bestätigung in Textform
    4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

II.  Preise

  1. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, als Basispreise ab Werk oder ab Lager zuzüglich Frachten, Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe und Die Ware wird „brutto für netto“ berechnet. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Basispreise und Bedingungen der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, ist zusätzlich zum Basispreis ein Legierungszuschlag zu zahlen. Die Höhe des fakturierten Legierungszuschlages bezieht sich auf den Zeitpunkt der Lieferung. Insoweit ist der Legierungszuschlag maßgeblich, der für den Monat der Lieferung auf der Website e-h-p.de veröffentlicht ist.
  3. Ändert sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss die Summe der außerhalb unseres Betriebs entstehenden Kosten, die im vereinbarten Basispreis enthalten sind, sind wir berechtigt, die Basispreise im entsprechenden Umfang jeweils zum Ersten des Kalendermonats anzupassen. Dies gilt auch bei einer Erhöhung der Frachtkosten.
  4. Für den Fall, dass der angepasste Basispreis den Ausgangspreis um mehr als 10 % übersteigt, hat der Käufer mit Wirksamwerden der Preisanpassung ein Recht zum Rücktritt

vom Vertrag hinsichtlich der von der Preisanpassung betroffenen Mengen. Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb einer Woche ab Kenntnis oder Kenntnisnahmemöglichkeit von der Preisanpassung ausgeübt werden.

III.  Zahlung und Verrechnung

  1. Der Kaufpreis ist ohne Skontoabzug in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarten Prüfbescheinigungen nach DIN EN 10204 fehlen oder verspätet eintreffen. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Rechnungsdatum. Bei einer Änderung der Bonität des Käufers behält sich der Verkäufer eine Anpassung der Zahlungsbedingungen für laufenden Bestellungen vor.3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich sind wir zur Berechnung einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € berechtigt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  1. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit uns beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
  2. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf dessen wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir sind dann insbesondere berechtigt, vereinbarte Vorleistungen zu verweigern und Vorauszahlung der gesamten Auftragssumme zu verlangen sowie alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10% fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner die erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung.
  3. Soweit der Käufer unberechtigterweise von einem Auftrag zurücktritt oder in sonstiger Weise die Vertragserfüllung verweigert, sind wir– unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen – berechtigt, von dem Käufer pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

IV.  Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und –termine

  1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung von uns verschuldet wurde. Bei Importgeschäften steht unsere Lieferverpflichtung zusätzlich unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, soweit wir ein ordnungsgemäßes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, jedoch aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. bei Insolvenz unseres Vorlieferanten, von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden.
  1. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd und, soweit nicht anders vereinbart, unter (üblichem) Vorbehalt (u.V. / u.ü.V.). Danach darf die Lieferzeit angemessen überschritten werden, so dass erst nach Ablauf dieser Überschreitungsfrist Fälligkeit eintritt und wir erst durch eine Mahnung nach dem Eintritt der Fälligkeit in Verzug kommen.
  2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien, Leistung von Anzahlungen, oder vom Käufer genehmigte Zeichnungen.
  3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist bei Lieferungen EXW unsere Meldung unserer Abholbereitschaftsanzeige, im Übrigen der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Auch in diesen Fällen gelten Lieferfristen und -termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
  4. Der Käufer hat eine reibungslose Abnahme der Ware sicherzustellen und uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse hinzuweisen. Der Käufer hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen und zu diesem Zweck Kranhilfe bzw. Stapler bereit zu halten. Soweit wir oder Dritte die Abladung vornehmen oder daran mitwirken, geschieht dies ohne rechtliche Verpflichtung und auf Risiko des Käufers.
  5. Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Kriege, Naturkatastrophen oder politische Unruhen und die damit verbundenen Auswirkungen, berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen (z.B. Antidumping- und Ausgleichsuntersuchungen, Anordnung einer zollamtlichen Erfassung, Embargos, Sanktionen o.ä.),, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Überschwemmung, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff-und Energiemangel), Pandemien und deren Auswirkungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, Insolvenz unseres Vorlieferanten sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich bzw. wirtschaftlich unzumutbar machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie durch unverzügliche Erklärung in Textform von dem Vertrag zurücktreten

V.  Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, die zur Erhaltung des Eigentumsvorbehalts – oder eines im Land seiner Niederlassung oder in einem davon abweichenden Bestimmungsland vergleichbaren Sicherungsrechts – erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und uns auf Verlangen nachzuweisen.
  2. Es gelten die folgenden ergänzenden Regelungen:
    1. Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und

bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden.

  1. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 2 a. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 2 a.
  2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung Ziffern 2 d. bis e. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  3. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 2 b. haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
  4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
  5. Hat der Käufer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt er seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Factor aus dem Ankauf und der Einziehung von Weiterveräußerungsforderungen, soweit sie die von uns gelieferten Waren betreffen, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
  6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs, zum Aussortieren oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
  7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu

veräußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt

  1. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.Ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl

VI.  Gewichte

  1. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Bei Werkspaketen erfolgt die Verwiegung brutto für netto. Wir können die Gewichte von Stahlerzeugnissen auch ohne Wägung theoretisch bestimmen, wobei wir die Maße nach anerkannten statistischen Methoden ermitteln. Wir sind ferner berechtigt, das theoretische Gewicht um 2 ½ % zum Ausgleich von Walz- und Dickentoleranzen zu erhöhen („Handelsgewicht“) und auf der Basis eines Handelsgewichts von 8 kp/dm³ zu berechnen.
  2. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.Ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern keine Einzelverwiegung vereinbart ist, gilt das Gesamtgewicht der Lieferung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

VII.  Prüfbescheinigungen / Abnahmen

  1. Die Mitlieferung von Prüfbescheinigungen („Zeugnissen“) nach EN 10204 bedarf der Vereinbarung in Wir sind berechtigt, solche Bescheinigungen in Kopie zu übergeben und in solchen Kopien den Empfänger abzudecken oder alternativ eine, als solche gekennzeichnete, Abschrift des Originals anzufertigen. Das Entgelt für vereinbarte Prüfbescheinigungen nach DIN EN 10204 beträgt mangels anderweitiger Vereinbarung 20 € pro Bescheinigung.
  2. Wenn eine Abnahme vereinbart ist oder entsprechende Werkstoffnormen eine solche vorsehen, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. dem von uns benannten Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Der Käufer stellt sicher, dass wir in seinem Namen und für seine Rechnung bzw. seines Abnehmers die von ihm gewünschte Abnahmegesellschaft beauftragen können. Soweit nichts anderes vereinbart, gilt diese Ermächtigung mit der Benennung einer Abnahmegesellschaft in der Bestellung als erteilt.
  3. Die persönlichen und sachlichen Abnahmekosten trägt der Käufer; sie werden ihm von der Abnahmegesellschaft in Rechnung gestellt und sind an sie unmittelbar zu zahlen.
  1. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

VIII.  Abrufaufträge, fortlaufende Lieferungen

  1. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für

ungefähr    gleiche    Monatsmengen    aufzugeben;    andernfalls    sind    wir    berechtigt,    die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.

  1. Abrufaufträge verpflichten den Käufer zur Abnahme der dem Abrufauftrag zugrundeliegenden Gesamtmenge. Sofern nicht anders vereinbart, ist die gesamte Menge innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist abzurufen.
  2. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
  3. Sofern nicht anders vereinbart, sind Abrufaufträge innerhalb von 365 Tagen seit Vertragsschluss Nach Fristablauf sind wir berechtigt, die nicht abgerufene Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

IX.  Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung

  1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Soweit nichts Abweichendes in Textform vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen EXW gemäß den Incoterms in der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Lieferort kann dabei auch das Werk oder Lager eines Dritten sein.
  2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu
  3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme
  4. Bei Abrufaufträgen geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware zur Abholung auf den Käufer über. Im Übrigen geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
  5. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden innerhalb angemessener Frist am Ort unseres Lagers grundsätzlich ohne Vergütung zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
  6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir zu einer Über- oder Unterschreitung der vereinbarten Liefermenge bis zu 10 %

X.  Haftung für Sachmängel

  1. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich vorrangig nach der vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere nach

den vertraglich vereinbarten Normen, Datenblättern, Werkstoffblättern oder sonstigen vereinbarten technischen Bestimmungen. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Prüfbescheinigungen gemäß EN 10204 und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

  1. Für eine bestimmte Verwendung oder einen bestimmten Einsatzzweck der Ware übernehmen wir grundsätzlich keine Haftung. Vielmehr obliegt es grundsätzlich dem Käufer, die Eignung der Ware für die von ihm vorgesehene Verwendung selbst zu prüfen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir spätestens bei Kaufvertragsabschluss durch den Käufer in Textform von der vorgesehenen Verwendung in Kenntnis gesetzt wurden und dieser Verwendung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Unklare Angaben in Fertigungsvorgaben gehen zu Lasten des Käufers.
  2. Soweit die Ware die vereinbarte Beschaffenheit gem. Abschnitt X.1 aufweist oder sich für die nach dem Vertrag in Textform vorausgesetzte Verwendung gem. Abschnitt X.2 eignet, kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Käufer erwartet hat.
  3. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass sich die Pflicht zur Untersuchung der Ware nach Ablieferung auch auf etwaige Prüfbescheinigungen nach oder entsprechend EN 10204 erstreckt und uns Mängel der Ware und Prüfbescheinigungen spätestens 7 Tage nach Ablieferung in Textform anzuzeigen sind. Etwaige Transportschäden können nur berücksichtigt werden, soweit sie auf dem Lieferschein vermerkt sind und vom anliefernden Transporteur quittiert wurden. Es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp). Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich nach Ablieferung entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
  4. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Ware liefern (Nachlieferung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
  5. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringung der Ware hat der Käufer die Obliegenheit, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware vor dem Einbau zumindest stichprobenartig vor dem Einbau zu überprüfen und uns Mängel der Ware unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Käufer die Ware ohne vorherige Überprüfung einbaut, kommen Mängelrechte in Bezug auf etwaige Mängel nur in Betracht, wenn diese Mängel nicht im Rahmen einer Stichprobenkontrolle offenbar geworden wären. Dasselbe gilt, soweit die Mängel arglistig verschwiegen wurden oder wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
  6. Für Vorfertigungsprozesse sowie bei Verwendung der Ware zur Herstellung einer neuen Sache vor dem Einbau haften wir für etwaige Aufwendungen oder Schäden des Käufers, insbesondere für Neufertigungs- oder Wiederherstellungskosten, nur im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung. Dies gilt auch dann, wenn die Ware nach der Verarbeitung durch den Käufer noch in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft vorhanden ist.
  1. Hat der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen:
    1. Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden.
    2. Darüber hinausgehende Kosten des Käufers für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen oder Neufertigungen sind keine unmittelbaren Aus-und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
    3. Der Käufer ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.
  2. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, nicht unverhältnismäßig sind. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes der Ware übersteigen. Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf, so ist der Aufwendungsersatz auf den angemessenen Betrag beschränkt. Nicht ersatzfähig sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen sowie Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft infolge einer Verarbeitung des Käufers vor dem Einbau nicht mehr vorhanden war. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde, übernehmen wir nicht.
  3. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
  4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
  5. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte wegen des Sachmangels zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln nach Maßgabe des Abschnitts XI Nr. 2 dieser Bedingungen ausgeschlossen.
  6. Vereinbarungen zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, gehen nicht zu unseren Lasten.
  1. Weitergehende Ansprüche des Käufers richten sich nach Abschnitt XI dieser Rückgriffrechte des Käufers nach § 445a BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. § 478 BGB bleibt unberührt.

XI.  Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

  1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, in Fällen grober Fahrlässigkeit beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Als voraussehbarer vertragstypischer Schaden wird maximal anerkannt die Höhe des Kaufpreises der Ware, wegen derer eine Verletzung von Vertragspflichten geltend gemacht wird. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
  2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet, oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen Ferner gelten diese Beschränkungen nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt in Abweichung von § 445b Abs. 1 BGB auch für etwaige Ansprüche aus § 445a Abs. 1 BGB, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. Für etwaige Ansprüche aus 445a Abs. 1 BGB gilt zudem § 445b Abs. 2 BGB mit der abweichenden Maßgabe, dass die Ablaufhemmung spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt endet, in dem wir dem Käufer die Sache abgeliefert haben, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchgüterkauf. Davon unberührt bleiben unsere Haftung und die Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, Fälle zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie – mit Einschränkung der vorstehenden Sätze 2, 3 – die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffansprüchen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Fall einer Nacherfüllung beginnt die Verjährung nicht neu zu laufen, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt.

XII.  Exportkontrolle / Sanktionen

  1. Mit Vertragsschluss, spätestens durch Annahme der Lieferung versichert der Käufer, dass er keine Geschäfte mit den von uns gelieferten Gütern betreiben wird, die gegen anwendbare gesetzliche Ausfuhrbestimmungen und/oder geltende EU-Sanktionen verstoßen, und insbesondere Weiterlieferungen, Verbringungen und Ausfuhren der gelieferten Güter nur unter Einhaltung anwendbarer gesetzlicher Exportkontrollbestimmungen durchführen wird.
  1. Der Käufer verpflichtet sich, sicherzustellen, dass in die Vertragsabwicklung keine Personen, Organisationen oder Einrichtungen involviert sind oder hierdurch gefördert werden, die in den jeweils geltenden Anti-Terror- und Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinten Nationen aufgeführt sind. Dies gilt auch im Hinblick auf Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Anti-Terror und Sanktionslisten anderer Regierungen aufgeführt sind (insb. US Denied Persons List, US Entity List, US Specially Designated Nationals List, US Debarred List).

XIII.  Zollkontingente

  1. Soweit wir die für den Käufer bestimmten Waren in das Gebiet der Europäischen Union einführen, können gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 vom 31.01.2019 in ihrer jeweils gültigen Fassung oder einer Nachfolgeregelung zu dieser Verordnung für bestimmte Warenkategorien Zollkontingente Anwendung, bei deren Erschöpfung ein zusätzlicher Zollsatz erhoben wird.
  2. Unsere Verpflichtung zur Einfuhr der Waren in die Europäische Union sowie der vereinbarte Liefertermin steht daher unter dem Vorbehalt, dass zum Zeitpunkt der beabsichtigten Einfuhr das betreffende Zollkontingent nicht erschöpft oder kritisch ist und dass deswegen kein Zusatzzoll und keine Sicherheitsleistung erhoben Andernfalls sind wir berechtigt, den Liefertermin um bis zu 3 Monate zu verschieben, bis die Einfuhr wieder ohne Erhebung des Zusatzzolls möglich ist, z.B., weil neue Zollkontingente eröffnet werden. Die Kosten für die Einlagerung der Ware bis zur Einfuhr trägt der Käufer.
  3. Falls wir die Ware einführen und die Zollkontingente aber, ohne dass dies für uns am Tag der Einfuhr durch Einsicht in öffentlich zugängliche Dokumente erkennbar gewesen wäre, bereits am Tag der Einfuhr erschöpft, kritisch oder überbucht sind, trägt der Käufer den ggf. daraus resultierenden Zusatzzoll (ggf. den quotal auf ihn entfallenden Anteil) oder die entsprechende Sicherheitsleistung. Wir sind berechtigt, ihm die daraus resultierenden Mehrkosten zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis zu berechnen.

XIV.  Sonderbedingungen für Lohnarbeiten an beigestelltem Fremdmaterial

  1. Der Besteller hat das Material kostenfrei bei uns anzuliefern. Er trägt die Verantwortung dafür, dass das Material eine geeignete Beschaffenheit und Güte für den Verwendungszweck und für die von uns auszuführende Bearbeitung aufweist. Werkstoffbezeichnung (Kurzname oder Werkstoffnummer), mechanisch technologische Kennwerte, Maße und Gewichte des Materials sind bei Auftragserteilung des Bestellers exakt zu beschreiben.
  2. Erweisen sich die vom Besteller angelieferte Materialien während der Bearbeitung als ungeeignet oder sind unvorhergesehene Schäden zu beseitigen, sind uns die aufgewendeten Kosten zu ersetzen.
  3. Wird beigestelltes Material infolge fehlerhafter Bearbeitung durch uns mangelhaft oder unverwendbar, ist unsere diesbezügliche Haftung nach Maßgabe von Abschnitt XI dieser Bedingungen auf den Auftragswert der jeweiligen Lohnbearbeitung Der Besteller ist in diesem Fall berechtigt, eine Bearbeitung von Ersatzmaterial im Umfang der ursprünglichen Bestellung zu verlangen oder die für die Bearbeitung vereinbarte Vergütung zu mindern.
  4. Für Mängel, die aufgrund technischer Vorgaben des Bestellers entstehen, übernehmen wir keine Haftung.

XV.     Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, Datenschutz und Verbraucherschlichtung

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und für die Zahlungen des Käufers ist unser Unternehmenssitz. Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Geschäftsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Unternehmenssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Käufer mit Sitz in der EU an jedem anderen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand nach der EuGVVO zu verklagen.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer findet in Ergänzung dieser Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
  3. Die Daten unserer Kunden werden von uns entsprechend den Vorgaben der DSGVO gespeichert und verarbeitet.
  4. Unsere Gesellschaft beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem